Die Satzung
Satzung des Bundesverbandes Deutscher Limousin-Züchter e. V. (BDL)
D – 53121 Bonn – Magdalenenstraße 25 – Telefon 0228 62947990 – Fax 0228 62947999
§1 Name, Sitz, Verbreitungsgebiet, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bundesverband Deutscher Limousin-Züchter e. V.“ (BDL).
Er hat seinen Sitz in Bonn und sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich über Deutschland. Es ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziel und Zweck
1. Der DKL dient der Förderung der Einheitlichkeit der Zucht und Haltung des Limousin-Rindes in Deutschland.
Zu seinen Aufgaben gehören vornehmlich:
a) die Festlegung des Zuchtzieles des Limousin-Rindes
b) die Verbreitung der Interessen der Limousin-Züchter und -Halter.
c) die Inormation der Mitgliedsbetriebe der Landesverbände über spezielle Zucht-, Haltungs-, Management- und Wirtschaftlichkeitsfragen des Limousin-Rindes sowie die Förderung der Forschung auf diesem Gebiet,
d) die Förderung des Einsatzes wertvoller Zuchttiere durch Vermittlung über die Landesverbandsgrenzen hinaus sowie international,
e) die Mithilfe bei der Erarbeitung von Zuchtplanungen, Leistungsprüfungsmethoden und Zuchtwertfeststellungsmethoden,
f) die Förderung der Zusammenarbeit der Landesverbände bei der Zuchtbuchförderung
g) die Mithilfe beim Herausfinden von Vermarktungswegen,
h) die Förderung von Schauen und des Schauwesens zur besseren Darstellung der Rasse
i) die Durchführung von „Tagen des Limousin-Rindes“ zur gegenseitigen Information der Mitglieder über die Geschäftsbereiche der Landesverbände hinaus
§3 Beitritt und Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.
Ordentliche Mitglieder können alle im Verbandsgebiet ansässige natürliche oder juristische Personen werden, die über Zuchttiere in Reinzucht oder Kreuzung oder Masttiere des Limousin-Rindes verfügen.
Außerordentliche Mitglieder können alle natürliche oder juristische Personen werden, von denen eine Förderung des Vereins erwartet werden darf. Sie haben in der Mitgliederversammlung eine beratende Stimme.
Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die Limousin-Zucht hervorragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und Beirates.
§4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den erkärten Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate
b) durch den Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung bei juristischen Personen
c) durch Ausschluß, der durch den Beirat beschlossen wird.
Bei satzungswidrigem oder interessenschädigendem Verhalten kann der Ausschluß, bei betrügerischen Handlungen in Bezug auf die Zuchtbuchführung in einem Landesverband muß der Ausschluß erfolgen. Gegen den Ausschluß kann das ausgeschlossene Mitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen.
Ausgeschlossene Mitglieder sind zur Leistung des laufenden Jahresbeitrages verpflichtet. Sie haben keinen Anspruch auf einen Vermögensanteil des Vereins.
§5 Beiträge und Gebühren
Beiträge und Gebühren werden vom Vorstand und vom Beirat empfohlen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben das Recht auf Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen auf:
a) Beratung und Förderung durch den Verein
b) Benutzung seiner Einrichtungen
c) Teilnahme an seinen Veranstaltungen
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen. Sie haben insbesondere:
a) due festgesetzten Beiträge und Gebühren zu bezahlen
b) dem Verein die zur Durchführung seines Zweckes benötigten Auskünfte zu erteilen
c) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und die gemeinnützigen Ziele zu beachten.
§7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Sie bleiben solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht nur aus einem einzigen Bundesland stammen. Wählbar in den Vorstand sind ordentliche Mitglieder, die das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2. Der Vorsitzende sowie die weiteren Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Im Innenverhältnis gilt, daß die stellvertretenden Vorsitzenden von Ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
3. Dem Vorstand obliegt die Entscheidung in sämtlichen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Beirat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
a) die Wahl des Geschäftsführers ggf. seines Vertreters
b) die Aufstellung von Haushaltsplan und Jahresrechnung
c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirates
d) die Entscheidung über Termin, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
4. Der Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.
§9 Der Beirat
Der Beirat besteht aus höchstens neun Mitgliedern der Landeverbände, die LIMOUSIN als Rasse führen und nach Möglichkeit aus verschiedenen Bundesländern stammen. Es wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und kann sich aus Vertretern der Zucht und Produktion zusammensetzen.
In den Beirat können Mitglieder, die das 64. Lebensjahr nocht nicht vollendet haben, gewählt werden.
Jedes Jahr wird ein Teil des Beirates neu gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Dem Vorstand und Beirat obliegen:
a) Die Beratung und Verabschiedung von Richtlinien für das Zuchtziel als Empfehlung für das Herdbuch der Landesverbände
b) Die Festlegung von Veranstaltungen
c) die Empfehlungen über Beiträge und Gebühren
c) die Bildung von Arbeitsausschüssen
e) den Ausschluß von Mitgliedern
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Beirat berät den Vorstand in allen wesentlichen Fragen. Beschlüsse und Berichte sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben. Der Beirat wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden einberufen. Er muß einberufen werden, wenn mindestens vier Mitglieder des Beirates die Einberufung vom Vorsitzenden unter Angabe der Gründe verlangen.
Beiratsbeschlüsse können von der Mitgliederversammlung auf Antrag ordentlicher Mitglieder abgeändert werden.
§10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie muss ausserdem vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn es vom Beirat oder 30% der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Ladungsfrist von drei Wochen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit einem seiner Stellvertreter und bei deren Abwesenheit einme von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlußfähig. Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit. Geheime Wahl wird durchgeführt, wenn mehr als 20% der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer dies fordern. Bei Satzungsänderungen oder Auflösungsbeschluß ist Stimmenmehrheit von 3/4 aller erschienen Mitglieder erforderlich.
Anträge dieser Art sind in der Tagesordnung eindeutig aufzuführen.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Wahl des Vorsitzenden und seiner beiden Vertreter
b) die Wahl des Beirates
c) die Wahl der Kassenprüfer
d) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie die Erteilung der Entlastung des Vorstandes
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes und Beirates
f) die Entscheidung über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins
g) die Beschlußfassung über die Höhe des Mitgliedbeitrages
h) sowie die Entlastung der Geschäftsführung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen.
Der Leiter der Mitlgiederversammlung hat für eine ordnungsgemäße Protokollierung der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ggf. unter Hinzuziehung eines Protokollführers Sorge zu tragen. Die Protokolle sind vom Leiter der Mitgliederversammlung und ggf. dem Protokollführer zu unterschreiben.
§11 Geschäftsführung
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins nach den Weisungen des Vorstandes. Er wird nach Anhörung des Vorstandes und Beirates bestellt und kann Bediensteter einer bäuerlichen Selbstverwaltung sein.
Dem Geschäftsführer obliegen:
a) die Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung
b) die Erledigung und Überwachung des Geschäftsverkehrs
c) die Erstellung des Geschäfts- und Kassenberichtes
d) die Fertigung der Niederschriften über die Sitzungen der Organe des Vereins
e) die Aufklärung über alle Fragen der Zucht, Haltung und Vermarktung des Limousin-Rindes
§12 Entschädigung für Tätigkeiten
Der Vorstand und die Mitglieder des Beirates üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
In besonders gelagerten Fällen kann der Vorsitzende nach Anhören des Beirates eine bestimmte Entschädigung für Mitglieder der Organe und für den Geschäftsführer festsetzen.
§13 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins ( §10, Buchstabe f) fällt das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleidende Vermögen anteilsmäßig nach der Zahl der Mitglieder an die Landesverbände.
Das Geld ist zur Förderung der Rasse LIMOUSIN zu verwenden.
Eiterfeld, den 28. August 1993